Allgemeine Geschäftsbedingungen

Forstbaumschulen Steinbach GbR
Schuckhof 66
D-74572 Blaufelden

Telefon: 0 79 53 – 514
Fax: 0 79 53 – 13 83

E-Mail:
info@baumschulen-steinbach.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 08.11.2011)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.) Für alle Lieferverträge, Vereinbarungen, Angebote und Dienstleistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung bzw. Lieferung als anerkannt.

2.) Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedinungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluß

1.) Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Der Zwischenverkauf, d.h. der Verkauf von angebotenen Pflanzen in der Zeit zwischen Angebot und Auftragseingang, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Jedes Angebot ist als geschlossenes Ganzes zu betrachten. Die Herausnahme einzelner Posten bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dies gilt besonders für frachtfrei kalkulierte Angebote. Frachtkostenangaben sind stets unverbindlich.

2.) Alle Aufträge, auch die unserer Vertreter und mündliche Vereinbarungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

3.) Beratungsdienstleistungen erfolgen grundsätzlich nur bei nachfolgender Beauftragung kostenfrei. Entwurfsdienstleistungen und die Erstellung von Sortimentslisten, bspw. bei Gartengestaltung werden in Rechnung gestellt.

4.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

5.) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Alle Preise gelten ab Betrieb Schuckhof, ohne Verpackung und Transport in Euro, netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Neuerscheinen des Katalogs/der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Preisänderungen bleiben vorbehalten.

2.) Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten 

amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.

3.) Wir behalten uns vor, Aufräge gegen Nachnahme auszuführen.

4.) Der Käufer verpflichtet sich, nach Übergabe der Ware binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden ohne weiteren Nachweis geltend zu machen. Anderslautende Zahlungsfristen oder –bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung oder werden ausdrücklich auf der 

betreffenden Rechnung vermerkt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird in jedem Fall nur dann gewährt, wenn der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen 

restlos erfüllt hat.

5.) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen vollständig zu Lasten des Käufers.

6.) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütungoder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigkeitbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 4 Gefahrübergang, Versand und Verpackung

1.) Die Gefahr der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Ausliferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst einer zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über.

2.) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

3.) Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Entsorgung obliegt dem Käufer. Mehrwegverpackungen (z.B. S.H.-Kisten, Gitterboxen, Baum schulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers an uns zurückgeführt werden.

4.) Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.

5.) Eine Anlieferung kann nur nach Absprache erfolgen. Ein Anspruch des Käufers auf Anlieferung besteht nicht. Wenn eine Anlieferung vereinbart wurde, so kann diese nur über frei befahrbare Straßen erfolgen. Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, trägt der Käufer die Kosten der Anlieferung.

6.) Bei Verkauf auf Abruf haben wir das Recht, die Pflanzen bei Herbstbestellung nach dem 15. November, bei Frühjahrsverkauf nach dem 15. April ohne weiteres abzuschicken bzw. auszuliefern.

7.) Werden keine Vereinbarungen über die Art des Transportmittels geschlossen, so obliegt die Wahl dem Verkäufer, ohne daß er damit die Verantwortung und die Kosten übernimmt.

§ 5 Lieferpflichten

1.) Im Falle von besonderen Wetterbedingungen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde einen Schadensersatz nicht geltend machen.

2.) Feste Liefertermine sind für uns bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.) Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

§ 6 Maße und Muster

1.) Sämtliche Maße sind ungefähre Maße. Kleine Abweichungen nach oben oder unten sind zulässig, soweit diese Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar sind.

2.) Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

3.) Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Qualitäts-, Sortier- und Bündelungsbedingungen des Bundes deutscher Baumschulen. Bei besonderen Umständen und aus arbeitstechnischen Grün den behalten wir uns eine abweichende Bündelung vor.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen an den Käufer, einschließlich Nebenforderungen vor. 

Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

2.) Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, daß der Kunde als Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, 

daß sie als von uns kommend erkennbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

3.) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4.) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.) Erfolgt eine Vermischung mit anderer Ware, so erwerben wir für die Dauer des gesamten Eigentumsvorbehaltes an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung vor Begleichung der Forderungen ist nicht zulässig.

§ 8 Garantie, Gewährleistung und Mängel

1.) Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwuchsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich bedarf eine Garantie der schriftlichen Zustimmung durch uns, in der weitere Bestimmungen hierzu geregelt werden. Eine in der genannten Form bestätigte Garantie erstreckt sich auf die Dauer von drei Monaten ab Pflanzdatum. Eine gewährte Anwachsgarantie setzt voraus, daß der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Behandlung und Lagerung bis zur Pflanzung, Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Nässe, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgeschlossen. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

2.) Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen und bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

3.) Wir behalten uns vor, etwaige Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.

4.) Der Kunde muß uns Mängel der Ware schriftlich anzeigen. Die Mängelrüge muß binnen fünf Werktagen bei uns eingegangen sein, anderfalls gilt die Ware als einwandfrei angenommen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unmittelbar nach nach erkennbar werden gerügt werden. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-voraussetzungen, 

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Festlegung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. 

Die Pflanzen sind sachgerecht zu versorgen, bis der Sachverhalt geklärt ist, soweit dies zumutbar ist. 

Chemische oder ähnliche Pflanzenschutzmaßnahmen zur Behebung des beanstandeten Mangels sind nur mit unserem Einverständnis durchzuführen.

5.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 

Ein Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

6.) Der Kauf von patentrechtlich und sortenrechtlich geschützten Pflanzensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kunden als Käufer dazu, aus schließlich mit den Orginaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und je den Verkauf solcher Pflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Kunde als Käufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme 

auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

1.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2.) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

3.) Eine Haftung durch uns für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn des Käufers sowie jegliche weitergehenden Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

1.) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so wird sie durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gesamtgültigkeit dieser AGB nicht berührt.

§ 11 Schlußbestimmungen

1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.) Bei fachlichen Streitigkeiten über Pflanzenqualität, Liefertermine, Verpackung u.ä. entscheidet bei Mitgliedern des VDF e.V. das Schiedsgericht des Verbandes. Streitigkeiten rechtlicher Art entscheidet das ordentliche Gericht. 

3.) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Sitz des Lieferanten, sofern hierfür keine besonderen Absprachen schriftlich vereinbart wurden. 

Dieses gilt insbesondere für das Mahnverfahren.